bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Klaus Herrmann
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Falls Sie eine Feuerstätte dauerhaft nicht mehr nutzen wird das Verbindungsstück vom Kamin entfernt. Die Anschlussöffnung wird mit einer Rohrkappe verschließen. Falls keine weiteren Feuerstätten an diesem Kamin angeschlossen sind entfällt dann hierfür auch die Kehr- und Überprüfungspflicht.
Kann bei einer Feuerstätte ausnahmsweise das Verbindungsstück nicht entfernt werden (z.B. vor Ort erstellte Feuerstätten) so kann die Außer-Betriebnahme mit der Abmeldebescheinigung bestätigt werden. Auch bei dieser Lösung entfällt die Kehr- und Überprüfungspflicht, wenn keine weitere Feuerstätte an diesem Kamin angeschlossen ist.
Jede Feuerstätte stellt neben der vorteilhaften Abgabe der Nutzwärme auch eine gewisse Gefahr bei unsachgemäßer Aufstellung bzw. Betrieb dar. Um die Gefahren des Feuers auf ein Minimum zu begrenzen dürfen nur geprüfte Feuerstätten aufgestellt werden. Um die positiven Eigenschaften des Feuers zu nutzen und gleichzeitig die Gefahren zu begrenzen, dürfen Feuerstätten nur unter Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften betrieben werden. So sorgen z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen und ausreichender Verbrennungsluftversorgung vor Rauchgasaustritt und Brandausbruch in Ihren Wohnräumen. Bei der einmaligen Abnahme vor der Inbetriebnahme wird die Einhaltung der Anforderungen fachmännisch überprüft. Mit der danach ausgestellten Bescheinigung erhält der Nutzer die Berechtigung die Feuerstätte betrieben zu dürfen. Mit der Abnahmebescheinigung erhält der Nutzer den Erlaubnisschein zur legalen Nutzung der Feuerstätte und überträgt die rechtliche Verantwortung für die Betriebssicherheit auf den Bezirkskaminkehrermeister. Die Abnahmebescheinigung ist somit auch gegenüber der Versicherung ein Nachweis der ordnungsgemäßen Installation.
Für die Anmeldung einer neuen Feuerstätte können Sie gerne das nachfolgende Formular herunterladen und mir zukommen lassen.
Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
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