Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Klaus Herrmann

Schornsteinfegerwesen ab 2013

Zum 01.01.2013 tritt das Schornsteinfegerhandwerksgesetz vollständig in Kraft. Damit können Hausbesitzer für die regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten den ausführenden Betrieb frei wählen. Dies ist mit einem erhöhten Aufwand und größerer Verantwortung für die Hausbesitzer verbunden.

Der Gesetzgeber hat die Arbeitsausführungen im Schornsteinfegerhandwerk neu geregelt. Ab dem 01.01.2013 erhält jeder Hausbesitzer auf der Grundlage seines Feuerstättenbescheids die Möglichkeit die Schornsteinfegerarbeiten in Eigenverantwortung an zugelassene Schornsteinfegerbetriebe zu vergeben.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind im sog. "Schornsteinfegerhandwerksgesetz" geregelt.

Zur einfacheren Übersicht hier die wichtigsten Änderungen:

- ab 01.01.2013 können die auf dem Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten an einen Schornsteinfgerbetrieb freier Wahl vergeben werden.

- die Wahlmöglichkeit und die Verantwortung liegt beim Hauseigentümer.

- es können die regelmäßigen Arbeiten der Kaminreinigung, Abgaswegeprüfungen, Immissionsschutzmessungen frei vergeben werden. Für die sog. hoheitlichen Aufgaben [z.B. Feuerstättenschau, Feuerstätten- und Schornsteinabnahmen, vom übergeordneten Landratsamt angesetzte besondere Arbeiten (z.B. Zwangskehrung bei vergessenem Termin)] ist weiterhin ausnahmslos der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Arbeitsausführung kraft Gesetzes verpflichtet.

- zugelassene Schornsteinfegerbetriebe können Sie unter www.bafa.de (Register: weitere Aufgaben / Schornsteinfegerregister) auswählen. Die Berechtigung zur Arbeitsausführung ist nur für die zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe gegeben.

- der Hauseigentümer ist verpflichtet den Schornsteinfeger seiner Wahl  rechtzeitig zu bestellen und ihm den sich aus dem Feuerstättenbescheid ergebenden Arbeitsauftrag mitzuteilen. Der Schornsteinfegerbetrieb wird die Arbeiten dann auftragsgemäß ausführen und die Arbeitsausführung dem Hauseigentümer gegenüber schriftlich auf einem speziellen Formblatt mitteilen. Das Beschaffen und Ausfüllen des Formblattes unterliegt dem ausführenden Schornsteinfegerbetrieb. Der Hausbesitzer ist für die rechtzeitige Zusendung des Formblatts an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bis 31.12.2012 als Bezirkskaminkehrermeister bezeichnet) verantwortlich.

- das Formblatt muss nach jedem Arbeitstermin  bis spätestens 14 Tage nach dem auf dem Feuerstättenbescheid aufgeführten Termin beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingegangen sein. Für die püntkliche Zusendung trägt der Hauseigentümer die volle und alleinige Verantwortung.

- liegt bis zum angesprochenen Zeitpunkt beim bevollmächtigten Bezirksschoirnsteinfeger kein Nachweis eines zugelassenen Schornsteinfegerbetriebs in Form des vorgeschriebenen Formblatts vor, so ist dieser verpflichtet sofortige Meldung an das Landratsamt Rhön-Grabfeld zu machen. Von dort wird dann die Ausführung der versäumten Arbeiten veranlasst. Die selbe Vorgehensweise wird erforderlich, wenn die Arbeiten von keinem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt wurden.

- Die Messergebnisse an messpflichtigen Feuerstätten werden dem Hauseigentümer vom beauftragten Schornsteinfeger auf einem besonderen Formblatt mitgeteilt. Diese Ergebnisse müssen ebenfalls fristgerecht an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weitergeleitet werden, damit die amtlich vorgeschriebenen Statistikarbeiten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden können. Werden bei der Arbeitsausführung Mängel gefunden, werden diese dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ebenfalls auf dem Formblatt der Arbeitsausführung mitgeteilt.

- bei evt. Änderungen an Feuerungsanlagen (Feuerstätte, Verbindungsstück, Schornstein- bzw. Abgasanlage) muss der Hauseigentümer den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zwingend informieren. Dieser begutachtet die Änderung im Zuge der Abnahme und erstellt evt. einen angepassten Feuerstättenbescheid.

- durch die Beauftragung eines freien Schornsteinfegers kann es vorkommen, dass in Ihrem Gebäude Arbeiten durch den beauftragten Betrieb als auch Arbeiten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden müssen. Bisher konnten diese Arbeiten kostengünstig in einem Termin erledigt werden, was sich bisher in kundenfreundlichen Gebührenanteilen niedergeschlagen hat.

- die bisherige Bündelung von Anfahrten zu den einzelnen Haushaltungen wird zukünftig nicht mehr möglich sein, weil mehrere Schornsteinfegerbetriebe die entsprechenden Ortschaften und Siedlungen anfahren werden. Es ist zu erwarten, dass die steigenden unproduktiven Zeiten die Gebühren in die Höhe steigen lassen.

 

In den folgenden Downloads finden Sie weitere Erläuterungen zur Vorgehensweise bei Wechsel des Schornsteinfegerbetriebs.

 

 


Wichtige Infos zur Reform im Schornsteinfegerhandwerk

Durch die Reform des Schornsteinfegerrechts besteht für alle Hausbesitzer ab dem 01.01.2013 die Möglichkeit sich seinen Kaminkehrerbetrieb selbstverantwortlich auszusuchen. Dabei sind gewisse Regeln einzuhalten.   Lesen Sie dazu den folgenden Bericht

Ab dem 01.01.2013 darf sich jeder Hausbesitzer seinen Kaminkehrerbetrieb selbst aussuchen.

Der Bezirkskaminkehrermeister ist ab diesem Zeitpunkt für die Verwaltung des bestehenden Bezirk verantwortlich, während für die Arbeistausführung auch die Beauftragung von anderen Betrieben möglich ist. Selbstverständlich können die Arbeiten auch wie bisher vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden. Der Begriff  "Bezirkskaminkehrermeister" wird ab dem 01.01.2013 in den neuen Begriff "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" geändert.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Wie erfolgt die detaillierte Umsetzung in der Praxis?

 

Hausbesitzer die das bisherige System beibehalten wollen brauchen nichts zu unternehmen. Die vorgeschriebenen Arbeiten werden genauso zuverlässig, termingerecht und fachlich kompetent von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt wie Sie dies bisher gewohnt waren. Die Auflagen bezüglich der Terminverwaltung und Fristenverwaltung wird weiterhin durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übernommen und verantwortet.

 


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    für den Wechsel des Schornsteinfegers sind folgende Regeln unbedingt zu beachten:

     

    • der ausführende Betrieb muss im Schornsteinfegerregister aufgeführt sein. Das Schornsteinfegerregister wird von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) geführt
    • der Hausbesitzer übernimmt die Verpflichtung zur termingerechten Bestellung des Schornsteinfegerbetriebes
    • der ausführende Betrieb sendet dem Hausbesitzer eine Ausführungsbestätigung auf einem speziellen Formblatt zu
    • der Hausbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Ausführungsbestätigung bis spätstens 14 Tage nach dem im Feuerstättenbescheid genannten Ausführungstermin beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingetroffen ist.
    • bei fehlender Ausfühungsbestätigung ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet bei der zuständigen Behörde die kostenpflichtige Durchführung von Zwangsmaßnahmen anzuordnen. Damit wird gewährleistet, dass die Allgemeinheit auch weiterhin das hohe Niveau der Sicherheit genießen kann, selbst wenn der Hausbesitzer einen Termin vergessen sollte.
    • der Hausbesitzer muss diese Vorgehensweise bei jedem im Feuerstättenbescheid angegebenen Termin erneut abwickeln.
    • der Hausbesitzer muss bei jeder Änderung an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Neueinbau bzw. Stilllegung von Anlagen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger informieren.
    • der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist auch weiterhin für die Durchführung der Feuerstättenschau und evt. Abnahmen sowie für die Verwaltung der Anwesen in seinem Kehrbezirk verantwortlich. Hier gibt es aus Sicherheitsgründen kein Wahlrecht.
    • Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgt direkt mit dem ausführenden Betrieb.
    • die Feuerstättenschau, Abnahmen und die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten (z.B. Feuerstättenbescheid) werden weiterhin über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgerechnet.

     

    Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers durch die Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts die Entscheidungsfreiheit des Hausbesitzers durch mehr Freiheiten und Verantwortung zu stärken.

    Falls der Hausbesitzer auch weiterhin die einfache Handhabung bei den Kaminkehrerarbeiten schätzt, kann er das bisherige System auch weiterhin nutzen.

     


Der Feuerstättenbescheid

Der Feuerstättenbescheid ist das wichtigste Dokument bei der Reform des Schornsteinfegergesetzes.

 

Er ist die Grundlage für alle Hausbesitzer die den Schornsteinfegerbetrieb wechseln wollen.

Für Hausbesitzer, die ihren bisherigen Kaminkehrer behalten wollen dient der Feuerstättenbescheid insbesondere zu Informationszwecken.

Der Feuerstättenbescheid wird grundsätzlich nur bei der Feuerstättenschau ausgestellt und hat eine Gültigsdauer bis zur nächsten Feuerstättenschau. Der Feuerstättenbescheid ist nur für das bezeichnete Anwesen und dessen Eigentümer gültig. Er regelt insbesondere die Verpflichtungen die sich aus dem Schornsteinfegergesetz ergeben. Dazu zählt die Häufigkeit und Terminvorgabe zur Durchführung der Kehr- Mess- und Überprüfungsarbeiten.

Aus dem Feuerstättenbescheid erwächst für den Hausbesitzer die neue Verantwortung den gewünschten Kaminkehrerbetrieb eigenverantwortlich und termingerecht zu bestellen und die termingerchte Ausführung zu verantworten.

 

 

 

Ablauf beim Wechsel des Kaminkehrerbetriebs:

 


  • Sie sagen dem bevollmächtigten Bezirksschornteinfeger Bescheid, dass er Ihr Gebäude zukünftig nur noch verwalten soll und keine Arbeitsausführung mehr gewünscht wird.

     

  • Sie wählen sich einen Schornsteinfegerbetrieb aus dem Schornsteinfegerregister aus. Der ausführende Betrieb muss zwingend in dem genannten Register aufgeführt sein, weil die Arbeitsausführung durch andere Betriebe oder Personen nicht anerkannt werden kann. (Eine Arbeitsausführung durch nicht zugelassene Betriebe hat rechtlich den gleichen Stellenwert wie eine nicht durchgeführte Arbeitsausführung)

     

  • Sie beauftragen zu den angegebenen Terminen ihren ausgewählten Schornsteinfegerbetrieb. Dazu sind je nach den Ausführungen im Feuerstättenbescheid bis zu 4 Termine (pro Kalenderjahr) für die Kehrarbeiten und seperate Termine für die Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten zu vereinbaren.

     

  • der ausführende Betrieb muss einen Tätigkeitsnachweis nach vorgegebenen Muster erstellen und an Sie übergeben.

     

  • diese Ausführungsbestätigung schicken Sie bitte zusammen mit den evt. vorgefundenen Mängel in Ihrem Anwesen umgehend an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

     

  • sobald die Bestätigung bei diesem eingetroffen ist wird das Gebäude in der EDV mit einem Erledigungsvermerk versehen. Liegt keine Bestätigung vor und wurde der Ausführungstermin um 14 Tage überschritten ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Weiterleitung an die Behörde verpflichtet. Die Durchführung der ausstehenden Arbeitsausführun(en) wird dann durch die Behörde zwangsweise angeordnet.

     

  • der eben beschriebene Ablauf wiederholt sich mit jedem Ausführungstermin, der Ihnen durch den Feuerstättenbescheid bekannt gemacht wurde.

     

     


Sollte sich zwischenzeitlich etwas an der Betriebsweise der Feuerstätten ändern muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger umgehnd benachrichtigt werden, damit der Feuerstättenbescheid angepasst werden kann.  Die Pflicht zur Änderungsmeldung wurde dem Hauseigentümer auferlegt, damit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein angepasster Bescheid ausgestellt werden kann.

 

Ebenso sind Sie bei der Neuaufstellung von Feuerstätten oder Kaminen verpflichet mir Bescheid zu sagen, damit ich die erforderlichen Abnahmetätigkeiten durchführen kann.

 

Bitte bewahren Sie Ihren Feuerstättenbescheid gut und griffbereit auf. Ohne Feuerstättenbescheid können Sie den Schornsteinfegerbetrieb nicht wechseln.

 

Bei Rückfragen helfe ich Ihnen gerne weiter.





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

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